(quelle LSVD.de)

Aktuelles zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Inhalt


Zum aktuellen Stand

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist am 22.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2001, 266). Es tritt somit am 01.08.2001 in Kraft.

Das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) hängt noch im Vermittlungsausschuss. Dieser hat am 07.02.2001 beschlossen, dass eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erkunden soll, bei welchen Einzelpunkten eine Einigung mit der Opposition möglich ist. Die CDU/CSU hat es abgelehnt, sich an dieser Arbeitsgruppe zu beteiligen. Die Koalition will "in Kürze" entscheiden, wie es mit der von der CDU/CSU blockierten Arbeitsgruppe weitergehen soll. Wahrscheinlich wird der Vermittlungsversuch für gescheitert erklärt werden.

Das hat  auf die Rechtswirksamkeit des LPartG keinen Einfluss. Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, das Inkrafttreten des LPartG zu verhindern.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen haben angekündigt, dass sie gegen das LPartG Normenkontrollklage erheben wollen. Wir sind der Meinung, dass die angekündigten Normenkontrollklagen im Endergebnis keinen Erfolg haben werden. 

Problematisch ist aber die Möglichkeit des Bundesverfassungsgerichts, die Vollziehung des LPartG bis zu seinem Urteil durch eine einstweilige Anordnung auszusetzen. 

Das hat das Land Bayern am 03.05.2001 beantragt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag Bayerns inzwischen dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den anderen Bundesländern übersandt. Etwaige Stellungnahmen sollen bis zum 12. Juni 2001 abgegeben werden. Bis dahin geschieht also nichts.

Wir sind zwar nicht an diesem Verfahren beteiligt, haben aber dem Bundesverfassungsgericht trotzdem am 14.05.2001 eine umfangreiche, juristisch ausgefeilte Stellungnahme zu diesem Antrag übermittelt. Wie das Bundesverfassungsgericht über den Antrag Bayerns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden wird, ist offen.


Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Zum Text des Gesetzes einschließlich Stichwortverzeichnis

Das Gesetz regelt folgende Bereiche:

  • Die Schaffung eines "familienrechtlichen Instituts" der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und die daran anschließenden familienrechtlichen Regelungen:
    • behördliche Eintragung der Lebenspartnerschaft
    • Regelungen für den Fall der Trennung
    • Namensrecht
    • Regelungen zum Güterstand
    • Unterhaltsverpflichtung
    • Sorgerecht für Kinder in der Partnerschaft
    • Angehörigenstatus und damit auch umfassende Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte
    • Schaffung von Verwandtschaftsverhältnissen (Schwiegereltern, Schwägerschaft).

Weitere wichtige Rechtsfolgen sind:

  • Mietrecht (der überlebende Lebenspartner darf in der Mietwohnung wohnen bleiben)
  • gesetzliches Erbrecht wie Ehegatten mit der Folge, dass sich die Pflichtteilsansprüche überlebender Eltern entsprechend verringern
  • Einbeziehung der Lebenspartner in die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Bundeserziehungsgeldgesetz
  • Arbeitsförderungsrecht
  • Unterhaltssicherungsgesetz (für Lebenspartner von Grundwehrdienstleistenden)
  • Ausländerrecht (Nachzugsrecht für den ausländischen Lebenspartner einschließlich Arbeitsgenehmigung)

Offen geblieben sind als Folge der Ablehnung der Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes durch den Bundesrat:

  • der formale Akt der Eintragung durch den Standesbeamten (aber nicht die behördliche Eintragung als solche)
  • Erbschaftssteuer
  • Einkommenssteuer
  • Grunderwerbssteuer
  • Regelungen zum Öffentlichen Dienstrecht darunter
  • Beamtenbesoldung
  • Beihilfe
  • eine Reihe von Ausbildungsverordnungen
  • Bundesausbildungsförderungsgesetz.
  • Konsulargesetz (Eintragung im Ausland)
  • Bundessozialhilfegesetz
  • Wohngeldgesetz

Der Inhalt des Entwurfs des LPartGErgE ergibt sich aus dem zweiten Teil der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses:

  • Beschlussempfehlung (amtliche Fassung)
  • Beschlussempfehlung - Teil 2 - LPartErgG

Bewertung und Perspektiven

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist kein "unbrauchbarer Torso", sondern ein großer erster Erfolg:

Beim § 175 StGB hat es bis zum ersten Erfolg (Aufhebung der Strafbarkeit einvernehmlicher homosexueller Handlungen 1968/1969) fast hundert Jahre gedauert, beim Lebenspartnerschaftsgesetz nur rund 12 Jahre. Wir (das sind Volker Beck, Günter Dworek und ich) haben 1988 zum ersten Mal die "Öffnung" der Ehe für Lesben und Schwule gefordert.

Natürlich werden wir für die uns jetzt abgesprochenen Rechte weiter kämpfen und zwar mit politischen (Lobbyarbeit) und rechtlichen Mitteln (Musterprozesse).

Auf politischer Ebene haben wir es in Zukunft insofern leichter, als es dann nicht mehr um die grundsätzlich Frage geht, ob es für gleichgeschlechtliche Paare ein familienrechtliches Institut ähnlich der Ehe geben darf (Art. 6 Abs. 1 GG), sondern nur noch um Ungleichbehandlungen in einzelnen Rechtsbereichen (Art. 3 GG).

Auch bei den "Musterprozessen" haben wir es durch das Lebenspartnerschaftsgesetz einfacher: Bisher wurde uns immer der "besondere Schutz von Ehe und Familie" und die Tatsache entgegengehalten, dass wir für unsere Partnerinnen und Partner keinen Unterhalt zu zahlen brauchen.

In Zukunft wird es bei den (Muster-)Prozessen nur noch um die Frage der willkürlichen Ungleichbehandlung gehen. Die Beihilfe z.B., die die Beamten erhalten, ist ein Ausfluss des sogenannten Alimentationsprinzips: Weil die Beamten ihre ganze Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen, ist dieser verpflichtet, für den "standesgemäßen" Unterhalt der Beamten und derjenigen Angehörigen aufzukommen, für die die Beamten unterhaltspflichtig sind. Nach dem neuen Gesetz haben aber die Lebenspartner dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Deshalb ist die Verweigerung der Beihilfe für Lebenspartner eine willkürliche Ungleichbehandlung. Ähnliches gilt für den Familienzuschlag der Beamten, für das Ehegattensplitting, die Erbschaftssteuer usw.

Die Musterprozesse lassen sich am einfachsten über Rechtsschutzversicherungen finanzieren. Wer noch keine Rechtsschutzversicherung hat und daran denkt, sich vor Gericht gegen die Beschneidung seiner Rechte zu wehren, sollte möglichst bald eine Rechtschutzversicherung abschließen, damit die Wartefrist abgelaufen ist, wenn es ernst wird. Falls er sich auch gegen die steuerliche Ungleichbehandlung wehren will, muss er darauf achten, dass solche Rechtsstreitigkeiten bei seiner Rechtsschutzversicherung nicht ausgeschlossen sind bzw. er sollte seine Rechtschutzversicherung entsprechend erweitern. Der Versicherungsmakler, mit dem der Lesben- und Schwulenverband zusammenarbeitet, vermittelt entsprechende Angebote, siehe
http://www.gaysecure.de/

Noch ein letztes: Die Länder müssen bis zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 Ausführungsgesetze erlassen . Hier bietet sich uns die Chance, durch entsprechende Lobbyarbeit zu versuchen, dass in den Ausführungsgesetzen der Länder z.B. das Standesamt und nicht etwa das Einwohnermeldeamt als "zuständige Behörde" bestimmt wird. Außerdem müssen wir versuchen, die Gewerkschaften dafür zu sensibilisieren, dass sie bei künftigen Tarifverhandlungen die Gleichbehandlung der Lebenspartnern mit Ehegatten durchsetzen.

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