Altenpfleger/-pflegerinnen betreuen und pflegen selbstständig und eigenverantwortlich ältere Menschen. Zu ihren Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gehören zum Beispiel die Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen, bei der Ausführung ärztlicher Verordnungen wie Verbandwechseln, Spülungen und Verabreichen von Medikamenten sowie die Anleitung bei Bewegungs- und Atemübungen. Sie wirken auch bei der Behandlung und Rehabilitation kranker und pflegebedürftiger sowie behinderter und desorientierter älterer Menschen mit. Neben diesen medizinisch-pflegerischen Aufgaben betreuen und beraten sie ältere Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten. Sie helfen dabei, die selbstständigen Lebensführung zu erhalten, leiten zur Freizeitgestaltung an, organisieren Feiern und Ausflüge und begleiten die älteren Menschen bei Behördengängen und Arztbesuchen. Im Rahmen der ambulanten Pflege arbeiten sie mit den Familienangehörigen und ehrenamtlichen Helfern zusammen und leiten diese in der häuslichen Altenpflege an.
Sie arbeiten im medizinisch-sozialen Bereich, zum Beispiel in Altenwohn-, Altenpflege- und Altenheimen, in Rehabilitationseinrichtungen,
Arbeitsplätze der Altenpfleger/innen sind vorwiegend
Bei dem Ausbildungsgang Altenpfleger/in handelt es sich um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung an
Das Altenpflegegesetz des Bundes ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnen wurden, sind nach derzeit geltendem Länderrecht abzuschließen. In Hamburg wird die Ausbildung weiterhin bis zum 31. Juli 2006 nach dem Berufsbildungsgesetz im dualen System durchgeführt.
Die Ausbildung dauert in Vollzeit 3 Jahre, in Teilzeitform bis zu 5 Jahre.
Ausbildungsaufbau Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege - Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 80 Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 120 Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 720 Anleiten, beraten und Gespräche führen 80 Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 200 Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung - Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen 60 Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 120 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit - Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40 Altenpflege als Beruf - Berufliches Selbstverständnis entwickeln 60 Lernen lernen 40 Mit Krisen und schwierigen sozialen Konflikten umgehen 80 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60 Zur freien Gestaltung des Unterrichts 200
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege
Gesamtstundenzahl: 2.100
Praktische Ausbildung in der Altenpflege
Gesamtstundenzahl: 2.500
Die Ausbildung gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht (ca. 2.100 Unterrichtstunden) sowie einen praktischen Ausbildungsteil (ca. 2.500 Unterrichtsstunden).
Während des theoretischen und praktischen Unterrichts
lernen die Schüler/innen die theoretischen und praktischen Grundlagen ihres Berufs in folgenden Lernfeldern kennen, zum Beispiel:
Während der praktischen Ausbildung
werden die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertieft und in den verschiedenen stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege angewendet. Hierbei stehen zum Beispiel folgende Aufgaben im Mittelpunkt::
Rechtsgrundlage:
Das Altenpflegegesetz des Bundes ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnen wurden, sind nach derzeit geltendem Länderrecht zu prüfen. In Hamburg wird die Ausbildung weiterhin bis zum 31. Juli 2006 nach dem Berufsbildungsgesetz im dualen System durchgeführt. Die landesrechtlichen Grundlagen finden sie in den Rechtlichen Regelungen.
Ausbildungsabschluss
Erforderliche Nachweise
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger/Altenpflegerin zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 des Altenpflegegesetzes (erfolgreicher Ausbildungsabschluss, körperliche, geistige und ethische Eignung) vorliegen.
Zur Prüfung zugelassen werden Schüler/innen der Altenpflegeschule, die regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teilgenommen und die praktische Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen erfolgreich durchlaufen haben.
Erforderliche Prüfungen
Am Ende der Ausbildung muss eine staatliche Abschlussprüfung mit folgenden Bestandteilen abgelegt werden:
Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern
Die drei Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
In der mündlichen Prüfung werden folgende Lernfelder abgefragt:
Die einzelnen Prüfungen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe aus den Lernbereichen "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung". Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung eines Pflegeplans und der praktischen Durchführung der Pflegeaufgabe, die auch die Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen einschließt. Abschließend wird in einer Reflexion das beschriebene Pflegekonzept auf seine Wirksamkeit hin überprüft.
Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von zwei Tagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der praktische Teil dauert abschließend maximal 90 Minuten.
Prüfungswiederholung
Jeder Prüfungsteil kann bei mangelhafter oder ungenügender Benotung einmal wiederholt werden.
Prüfende Stelle
Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt.
Die Abschlussbezeichnung lautet: Altenpfleger/Altenpflegerin.
Der theoretische und fachpraktische Unterricht findet an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschulen und Fachseminaren statt.
Die Bezeichnungen dieser Schulen sind nicht einheitlich. Sie lauten - je nach Bundesland - Lehranstalt für Altenpflege,
Die praktische Ausbildung findet in Einrichtungen der Altenpflege und in ambulanten Diensten sowie bei anderen Stellen, z.B. in psychiatrischen Kliniken mit
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt der Träger einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung - vorausgesetzt, er betreibt selbst eine Altenpflegeschule oder hat mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der Ausbildung geschlossen ("Träger der praktischen Ausbildung").
Die Ausbildung wird sowohl in Vollzeitform als auch in berufsbegleitender Teilzeitform angeboten